Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (Maklergenehmigung)
Wer, ohne im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, braucht dafür ebenfalls eine Genehmigung. Die sog. Maklergenehmigung nach § 50 KrW-/AbfG wird durch das Landratsamt auf Antrag und bei Vorlage bestimmter Unterlagen erteilt. Auch hier sollte vor Antragstellung mit dem Landratsamt Kontakt aufgenommen werden.